Rz. 323

Anwesenheitsprämien und deren Kürzung wegen Fehlzeiten können grundsätzlich rechtswirksam gestaltet werden. Der Gestaltung bedarf es schon deshalb, weil keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Prämienkürzungen existiert. Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich im Falle krankheitsbedingter Fehlzeiten durch § 4a EFZG im Hinblick auf die Kürzungsobergrenzen und auf den Anwendungsbereich, der auf zusätzliche Leistungen beschränkt ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs des EFZG ergeben sich ähnliche Einschränkungen auf Basis der BAG-Rechtsprechung, die allerdings in der Vergangenheit andere Kürzungsobergrenzen und ein anderes Berechnungsmodell vorsah. Seit der Schuldrechtsmodernisierung stehen Anwesenheitsprämien zusätzlich auf dem Prüfstein der Transparenz- und Inhaltskontrolle, sofern sie – was der Regelfall sein dürfte – in Form von AGB vereinbart werden. Ihre Gestaltung stellt hohe Anforderungen an die Klarheit des Regelungsgegenstandes, die Vorhersehbarkeit der bezweckten Rechtsfolgen und die Angemessenheit der getroffenen Regelungen für den Arbeitnehmer.

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