Rz. 754

Der betroffene Arbeitnehmer ist nach Art. 13, 14 DS-GVO zu informieren, wenn personenbezogene Daten über ihn erhoben oder verarbeitet werden. Insbesondere ist dem Arbeitnehmer auch mitzuteilen, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und wie lange sie gesichert werden.

Der Arbeitneher hat nach Art. 15 DS-GVO einen Auskunftsanspruch, ob über ihn betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet weden; wenn ja, so hat der Arbeitnehmer einen weitgehenden Anspruch auf Auskunft über diese Daten, den Zweck ihrer Verarbeitung, die Empfänger dieser Daten und die geplante Dauer ihrer Speicherung. Desweiteren gewährt Art. 16 DS-GVO eine Anspruch auf unverzügliche Berichtigung fehlerhafter Daten. In Art. 17 DS-GVO ist zudem ein Löschungsanspruch vorgesehen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

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