Rz. 791

Die Anordnung einer Dienstreise ist nicht mitbestimmungspflichtig. Solange das Reisen nicht zu den vertraglichen Hauptpflichten gehört, erbringt der Arbeitnehmer durch das bloße Reisen keine Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. "Arbeit" in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist eine Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.[1735] Mit dem Reisen als solchem sind keine Tätigkeiten verbunden, die im Interesse des Arbeitgebers ausgeübt werden. Aus diesem Grunde ist solange, wie der Arbeitgeber nicht anweist, die Reisezeit mit anderweitigen Aufgaben zu füllen, die bloße Zeit der Reise keine Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber nimmt dementsprechend auch keine Arbeitsleistung entgegen, wenn er den Antritt der Dienstreise durch den Arbeitnehmer vor Beginn der üblichen regulären Arbeitszeit duldet.[1736] Die Anordnung einer entsprechenden Dienstreise ist daher auch dann nicht als Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit gesondert mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer, um die Arbeit an dem festgelegten Termin am festgelegten Ort aufnehmen zu können, vor Beginn seiner üblichen Arbeitszeit die Reise antritt. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, die Reisezeit mit bestimmten Aufgaben zu füllen, sich also z.B. im Zug vorbereiten muss. In diesem Fall liegt die Anordnung von Arbeit auch während der Reisezeit vor. Die Mitbestimmungspflicht entscheidet sich dann über die Frage des kollektiven Tatbestandes und daraus, ob dies zu Überstunden führt oder nicht.

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