Rz. 1454

Zuletzt in den Blick geraten ist die Frage, wie das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KunstUrhG im Arbeitsrecht zu schützen ist; streitträchtig ist hier die Veröffentlichung von Fotos oder Filmen, die (auch) den Arbeitnehmer zeigen, in Broschüren oder auf Homepages des Unternehmens nach dem Ausscheiden des ­Arbeitnehmers. Das BAG hat hierzu grundlegend entschieden, dass der Arbeitnehmer frei darin ist, ob er die Zustimmung zur Anfertigung und Nutzung solcher Aufnahmen erteilt; eine Einwilligung muss schriftlich erfolgen. Das Einverständnis endet allerdings – wenn das Bild oder der Film lediglich Illustrationszwecken dient und nicht auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt – nicht mit dem Ende des ­Arbeitsverhältnisses; der Widerruf der Einwilligung durch den Arbeitnehmer bedarf eines Grundes.[3272]

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