Rz. 1454
Zuletzt in den Blick geraten ist die Frage, wie das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KunstUrhG im Arbeitsrecht zu schützen ist; streitträchtig ist hier die Veröffentlichung von Fotos oder Filmen, die (auch) den Arbeitnehmer zeigen, in Broschüren oder auf Homepages des Unternehmens nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Das BAG hat hierzu grundlegend entschieden, dass der Arbeitnehmer frei darin ist, ob er die Zustimmung zur Anfertigung und Nutzung solcher Aufnahmen erteilt; eine Einwilligung muss schriftlich erfolgen. Das Einverständnis endet allerdings – wenn das Bild oder der Film lediglich Illustrationszwecken dient und nicht auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt – nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses; der Widerruf der Einwilligung durch den Arbeitnehmer bedarf eines Grundes.[3272]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen