Rz. 171

Bei einem Arbeitsverhältnis können auf Arbeitnehmerseite mehrere natürliche Personen stehen. Müssen diese eine gemeinsame Arbeitsaufgabe erfüllen, schulden sie die Arbeitsleistung mithin nicht individuell nebeneinander, sondern gemeinsam als Gruppe, spricht man von einem Gruppenarbeitsverhältnis.[358] Man unterscheidet die vom Arbeitgeber zusammengestellte Betriebsgruppe von der Eigengruppe, in der sich Arbeitnehmer selbst organisiert und sich gemeinsam dem Arbeitgeber zum Abschluss des Arbeitsvertrages angeboten haben.[359] Letztere birgt kündigungsschutzrechtliche Zweifelsfragen sowohl hinsichtlich der Kündigungsbefugnis auf Arbeitnehmerseite wie auch der Frage, wann der Arbeitgeber der gesamten Gruppe kündigen darf.[360] Gruppenarbeit kann nach § 87 Nr. 13 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein.

[358] BAG 21.10.1971 – 2 AZR 17/71, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis; LAG Sachsen-Anhalt 8.3.2000 – 6 Sa 921/99, NZA-RR 2000, 528, 529; aA; MünchArbR/Schüren, § 144 Rn 2, wonach dies mit aktuellem Arbeitsrecht nicht vereinbar ist.
[359] LAG Sachsen-Anhalt 26.2.2004 – 6 Sa 474/03, juris; LAG Sachsen-Anhalt 8.3.2000 – 6 Sa 921/99, NZA-RR 2000, 528, 529; APS/Preis, Grundlagen F Rn 39 ff.; ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 164 ff.; Günther/Böglmüller, NZA 2019, 417 zu agilen Arbeitsmethoden und Gruppenarbeit; MünchArbR/Schüren, § 144 Rn 5, wonach wohl praktisch nur noch die Betriebsgruppe Bedeutung hat.
[360] MüKo-BGB/Hesse, Vor § 620 BGB Rn 101; APS/Preis, Grundlagen F Rn 44 ff.; KR/Rachor, § 1 KSchG Rn 62 ff.

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