Rz. 171
Bei einem Arbeitsverhältnis können auf Arbeitnehmerseite mehrere natürliche Personen stehen. Müssen diese eine gemeinsame Arbeitsaufgabe erfüllen, schulden sie die Arbeitsleistung mithin nicht individuell nebeneinander, sondern gemeinsam als Gruppe, spricht man von einem Gruppenarbeitsverhältnis.[358] Man unterscheidet die vom Arbeitgeber zusammengestellte Betriebsgruppe von der Eigengruppe, in der sich Arbeitnehmer selbst organisiert und sich gemeinsam dem Arbeitgeber zum Abschluss des Arbeitsvertrages angeboten haben.[359] Letztere birgt kündigungsschutzrechtliche Zweifelsfragen sowohl hinsichtlich der Kündigungsbefugnis auf Arbeitnehmerseite wie auch der Frage, wann der Arbeitgeber der gesamten Gruppe kündigen darf.[360] Gruppenarbeit kann nach § 87 Nr. 13 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein.
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