Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerhaftung bei Betriebsgruppe. Aufrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gruppenmitglieder einer Betriebsgrppe haften regelmäßig nur anteilig für den durch ihre individuelle Schlechtleistung verursachten Schadensanteil. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 619a, 280, 276

 

Verfahrensgang

ArbG Naumburg (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen 7 Ca 675/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Naumburg vom11.06.2003 – 7 Ca 675/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Lohnansprüche des Klägers für die Monate Januar bis einschließlich März 2003 in Höhe von 3.476,80 EUR sowie um rückständige Fahrtkosten des Klägers für die Monate November 2002 bis einschließlich Februar 2003 in Höhe von 2.190,54 EUR, gegen die der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 107.000,00 EUR (so Berufungsbegründung) bzw. 107.317,00 EUR (so Schriftsatz vom09.01.2004) aufrechnet.

Der Kläger war seit dem 22.11.2002 bei dem Beklagten als Trockenbauer mit einem Stundenlohn von 8,20 EUR und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs zum 15.03.2003.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen (Seite 2 – 4 des Urteils = Bl. 110 – 112 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2003 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.476,80 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.04.2003 zu zahlen. Es hat ihn weiter verurteilt, an den Kläger 2.190,54 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.04.2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Beklagten auferlegt und den Gegenstandswert auf 5.667,34 EUR festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils (S. 4 – 6 des Urteils = Bl. 112 – 114 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 14.07.2003 zugestellte Urteil hat dieser am 04.08.2003 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.09.2003, mit am 29.09.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Beklagte über die Pfändungsfreigrenze hinaus einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch gegen den Kläger gehabt habe. Darüber hinaus habe der Kläger nicht vorgetragen, inwieweit eine Pfändungsfreigrenze zu beachten sei. Unterhaltsverpflichtungen des Klägers seien dem Beklagten nicht bekannt, so dass von einer Pfändungsfreigrenze nach § 850 c ZPO von 930,00 EUR auszugehen sei. Über den darüber hinausgehenden monatlichen Betrag könne der Beklagte Aufrechnung erklären. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger werde in Höhe der aufrechenbaren Forderungen geltend gemacht. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger sei vorliegend aufgrund grober Fahrlässigkeit gegeben. Der Kläger habe ab 23.11.2002 auf der Baustelle Z. GmbH gearbeitet. Er habe dort Trockenarbeiten auszuführen gehabt, und zwar sollte er in einer 8 m × 60 m großen Halle die Decke abhängen, das heißt, es habe zunächst die Decke mit einem Untergestell versehen werden müssen, wobei dabei zunächst die Abhänger hätten montiert werden müssen. An diese seien Halterungen eingehängt worden, die die Deckenplatten halten mussten. Der Kläger sei am ersten Arbeitstag an der Arbeitsstelle durch den Beklagten und den Vorarbeiter der Firma Z. GmbH, Herrn M., eingewiesen worden, und zwar anhand der erforderlichen Pläne. Der Kläger habe mit drei weiteren Arbeitnehmern der Beklagten freiwillig selbst eine Arbeitsgruppe (Betriebsgruppe) gebildet, um die Arbeiten auszuführen. Der Kläger sowie die anderen drei Arbeitnehmer hätten jedoch die Leistung nicht ordentlich erbracht, vielmehr seien sämtliche angebrachten Abhänger an der Decke falsch montiert worden. Der Kläger und die drei weiteren Arbeitnehmer würden gesamtschuldnerisch für ihre gemeinsame Arbeit haften. Der Kläger habe auch grob rechtswidrig gehandelt. Er sei gelernter Trockenbauer und habe bei seiner Bewerbung darauf hingewiesen, dass er im Bereich Trockenbau Spezialkenntnisse habe. Die aufgetretenen Mängel hätten nicht beseitigt werden können, vielmehr habe die Z. GmbH diese selbst ausgeführt und Nacharbeiten mit offenen Forderungen der Beklagten verrechnet.

Mit Schreiben vom 04.04.2003 habe die Z. Ausbau GmbH dem Beklagten mitgeteilt, dass folgende Arbeiten nochmals erledigt werden müssten:

  1. Achse 8 – 10, Finger B Schott 3,60 × 3,60 Aufdoppelung Schottseite aufgrund Maßungenauigkeit
  2. Nachrichten Bandraster, Finger B, Maßungenauigkeit durch Maßabweichung bei Längsabsteigung
  3. Achse 8 – 10 großer Flur bis große Nische Bandraster komplett neu einrichten einschließbar aller Befestigungen lösen und neu ve...

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