Rz. 867

Auch Regelungen, die den Zugang von Mitteilungen des Arbeitgebers, die am Schwarzen Brett oder im Intranet veröffentlicht werden, fingieren sollen, unterliegen dem Klauselverbot des § 308 Nr. 6 BGB. Insbesondere stellen weder das Intranet noch das Schwarze Brett Einrichtungen dar, die i.S.d. Zugangsrechtsprechung als "Machtbereich" des Arbeitnehmers zu qualifizieren wären.[1924] Dementsprechend ist die in der dritten Mustervariante enthaltene Verpflichtung des Arbeitnehmers, derartige Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen, zwar wirksam; ein Verstoß gegen die insoweit bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht begründet jedoch keine Zugangsfiktion, sondern – bei schuldhaftem Handeln des Arbeitnehmers – allenfalls Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Die mit der Kenntnisnahmeverpflichtung verbundene vertragliche Zugangsfiktion ist unwirksam.

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