Rz. 810

Bei der Anwendung jeder der vereinbarten Klausel im Einzelfall ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Direktionsrechtes nach § 315 Abs. 1 BGB unter Beachtung billigen Ermessens zu erfolgen hat. Selbst dann, wenn die vereinbarte Vertragsklausel nach Durchführung der AGB-Kontrolle rechtswirksam ist, muss auch die Entscheidung im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Hierzu muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zur Kenntnis nehmen, miteinander abwägen und dabei auch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Die angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist wiederum nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtlich überprüfbar.

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