Rz. 1041
Die Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsausschlusses ist nicht uneingeschränkt zulässig.
Rz. 1042
Die einseitige Beschränkung des arbeitgeberseitigen Kündigungsrechts ist grds. unbedenklich. Zwar ist das außerordentliche Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien unabdingbarer Bestandteil der arbeitsvertraglichen Bindung, doch unterliegt das ordentliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers vielfältigen gesetzlichen Einschränkungen. Dies spiegelt das erhöhte Interesse des Arbeitnehmers an dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses wieder. So ist etwa das ordentliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers gem. § 1 Abs. 2 KSchG an das Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung gebunden, ohne dass die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers vergleichbaren Einschränkungen unterworfen wäre. Auch die Länge der Kündigungsfristen ist vom Gesetz nicht einheitlich ausgestaltet; während die einheitliche Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB das Dispositionsinteresse beider Parteien zu schützen bestimmt ist, verlängert § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfristen nach mehrjähriger Beschäftigung nur für die Kündigung des Arbeitgebers. Ausweislich der gesetzgeberischen Intention ist daher die einseitige Besserstellung des Arbeitnehmers durchaus zulässig. Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers kann daher an engere Voraussetzungen geknüpft werden als das des Arbeitnehmers,[2344] so dass auch der einseitige Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers keinen rechtlichen Bedenken begegnet,[2345] sofern nicht die Kündigungsbeschränkung im Einzelfall – etwa aufgrund einer gesundheitlichen Zwangslage des Arbeitgebers[2346] – sittenwidrig ist.
Rz. 1043
Der Beschränkung des Kündigungsrechts allein zu Lasten des Arbeitnehmers ist demgegenüber unzulässig. Nicht nur die Regelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB, auch das Benachteiligungsverbot des § 622 Abs. 6 BGB belegen, dass die arbeitnehmerschützende Intention wesentliches Element des Kündigungsrechts ist. Dabei verbietet § 622 Abs. 6 BGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern über seinen Wortlaut hinaus auch jede andere einseitige Benachteiligung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Kündigung.[2347]
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