Rz. 289

In der betrieblichen Altersversorgung kann die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zu einer Besserstellung des Arbeitnehmers bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit gem. § 1b BetrAVG wie auch bei der Höhe der Versorgungsleistungen führen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Pensionssicherungsverein gem. § 7 BetrAVG nur in die gesetzlich bestehende Versorgungsverpflichtung eintritt. Vertragliche Anrechnungsvereinbarungen besitzen deshalb nach ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Auswirkungen auf den gesetzlichen Insolvenzschutz, wenn auch die angerechnete Betriebszugehörigkeit von einer Versorgungszusage begleitet war und an das Arbeitsverhältnis, in dem die Anrechnung vereinbart wird, unmittelbar heranreicht;[754] zulässig ist die Anrechnung auch, wenn dadurch ein mit der Vordienstzeit erreichter Versorgungsbesitzstand erhalten bleicht, der ohne die Anrechnungszusage verloren gegangen wäre.[755] Auch darf der Arbeitnehmer in dem Arbeitsverhältnis, dessen Dauer auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wurde, nicht bereits kraft Gesetzes eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt haben, da anderenfalls die bei dem ersten Arbeitgeber zurückgelegte Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der Unverfallbarkeitsfristen doppelt berücksichtigt würde.[756] Führt die Anrechnungsvereinbarung zu einer materiellen Verbesserung der Versorgungsleistung, wird sie darüber hinaus unter dem Aspekt des Versicherungsmissbrauchs gem. § 7 Abs. 5 BetrAVG vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen nur berücksichtigt, wenn sie mehr als zwei Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt ist.[757]

[754] BAG 13.3.1990 – 3 AZR 506/88, n.v.; BAG 3.8.1978 – 3 AZR 19/77, AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG.
[756] BAG 28.3.1995 – 3 AZR 496/94, AP Nr. 84 zu § 7 BetrAVG.
[757] Vgl. hierzu HWK/Schipp, § 7 BetrAVG Rn 57 ff.

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