Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung. Erwerb unverfallbaren Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung von Vordienstzeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung ist gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt auf unverfallbaren Anwartschaften.

2. Die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt grundsätzlich zu einer Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen. Diese Fristen beginnen für ein neues Arbeitsverhältnis und eine neue Versorgungszusage neu zu laufen.

3. Darüber hinaus ist die Erstreckung des Insolvenzschutzes aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits aufgrund der Vordienstzeiten allein eine kraft Gesetzes unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erlangt hatte.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.06.2017; Aktenzeichen 15 Ca 9356/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2017 - 15 Ca 9356/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der am 1945 geborene Kläger war seit dem 01.04.1983 Arbeitnehmer der Firma D und W A (im Folgenden: D ). Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Versorgungszusage einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse, der D , begleitet.

Am 26.10.1993 hat der Kläger einen Dienstvertrag mit der Firma A K G & C . Bauunternehmung (im Folgenden: K ) als Leiter des Technischen Büros "frühestens" ab dem 01.02.1994 geschlossen. Nach § 10 des Dienstvertrages wird die Altersversorgungszusage in der Anlage geregelt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 26.10.1993 wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Der Arbeitgeberwechsel wurde zum 01.03.1994 vollzogen.

Die "Anlage zum Dienstvertrag vom 27.10.1993" beinhaltet u.a. die Übernahme der Altersversorgungszusage der Firma D entsprechend der damals gültigen DW-Versorgungsordnung. Der bei D erworbene unverfallbare Anspruch auf Altersversorgung werde angerechnet, Ziffer b) der Zusage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 27.10.1993 wird auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen.

Am 11.04.1994 erteilte die Firma Kunz dem Kläger eine geänderte Altersversorgungszusage, in der u.a. die Höhe der Altersversorgung näher durch Angabe einer Berechnungsformel definiert wurde. Der laut Bescheinigung seitens der Firma D zustehende unverfallbare Anspruch von 249,-- DM werde angerechnet, Ziffer 3. der Zusage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 11.04.2014 wird auf Bl. 13 d. A. verwiesen.

Das Arbeitsverhältnis mit der Firma K endete zum 30.06.1996. Am 01.07.1996 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K eröffnet.

Am 01.04.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma W B A eröffnet, die zuvor als D firmierte.

Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2011 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beklagte hat mit Leistungsbescheid vom 14.09.2011 erklärt, dass er ab dem Januar 2011 Altersversorgungsleistungen in Höhe von monatlich 135,-- € im Hinblick auf die bei der Firma D geleisteten Dienstjahre erbringe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leistungsbescheid vom 14.09.2011 Bezug genommen (Bl. 37 ff. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.06.2017 (Bl. 80 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger Insolvenzschutz für die Zeiten seiner Beschäftigung bei der Firma K unter Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Firma D erlangen will, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vordienstzeiten bei der Firma D seien im Rahmen des gesetzlichen Insolvenzschutzes nicht anzurechnen, da der Kläger bei der Firma D eine unverfallbare Anwartschaft erlangt habe. Die Voraussetzungen einer Übertragung nach § 4 BetrAVG seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2017 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2017 begründet.

Der Kläger meint, eine doppelte Belastung im Rahmen des Insolvenzschutzes sei ausgeschlossen, da er aufgrund der vertraglichen Abreden lediglich einen Anspruch auf Versorgung aus der Versorgungszusage der Firma K habe. Die Übertragung der Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma D sei jedenfalls konkludent erfolgt. Im Ergebnis seien die Betriebszugehörigkeitszeiten bei den Firmen D und K zusammen zu rechnen und auf dieser Basis die insolvenzgeschützte Betriebsrente zu ermitteln.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2017 - 15 Ca 9356/16 - abzuändern;
  2. bei Eintritt deren Insolvenz ...

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