Rz. 886

Ein Arbeitnehmer muss sich den während seiner entgeltlichen Freistellung erzielten oder böswillig nicht erzielten anderweitigen Verdienst gem. § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen, wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet. Dies ist bei einseitiger Freistellung des Arbeitnehmers regelmäßig der Fall. Die zur Begründung des Annahmeverzugs notwendige Ablehnung der geschuldeten Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber (§ 293 BGB) liegt in der Freistellungserklärung selbst. Nur soweit mit der Freistellung zugleich der Urlaubsanspruch erfüllt wird, scheidet mangels Arbeitspflicht der Annahmeverzug aus. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist nach Ansicht des BAG in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlässt, im Übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt und so gem. § 293 BGB in Annahmeverzug gerät.[1955] Ein zur Begründung des Annahmeverzugs gem. § 295 BGB grds. erforderliches wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ist zumindest bei unwiderruflicher Freistellung entbehrlich.[1956] Bei widerruflicher Freistellung sollte nichts anderes gelten. Auch dort wäre ein Angebot der Arbeitsleistung reiner Formalismus.[1957] Bei einer einvernehmlichen Freistellung liegt mangels eines Leistungsrechts des Arbeitnehmers kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor. Die Anrechnung anderweitiger Verdienste muss deshalb gesondert vereinbart ­werden.[1958]

[1957] Bauer, NZA 2007, 409, 410.
[1958] BAG 19.3.2002 – 9 AZR 16/01, NZA 2002, 1055 (LS); Küttner/Kreitner, Personalhandbuch, Freistellung von der Arbeit, Rn 23. Siehe auch Bauer, NZA 2007, 409, 411.

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