Rz. 123
Aus früheren Arbeitszeugnissen des Bewerbers kann der Arbeitgeber wegen der verklausulierten Zeugnissprache und dem Zwang zu wohlwollenden Formulierungen oft nur beschränkte Informationen gewinnen. Ein direkter Kontakt zum Zeugnisaussteller liegt nahe und wird in der Praxis oft gesucht und auch gewährt, zumal ein früherer Arbeitgeber – nach bestrittener Auffassung[277] – eine Auskunft freier gewähren können soll als ein Zeugnis. Von einem Zeugnis abweichende Aussagen darf der frühere Arbeitgeber allerdings im Falle einer vertraglichen Vereinbarung durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich nicht machen.[278]
Rz. 124
Die Auskunft ist im Rahmen der vorstehend geschilderten Grundsätze zum Fragerecht ohne und sogar gegen den Willen des Bewerbers zulässig,[279] vorausgesetzt sie ist richtig.[280] Innerhalb der zum Fragerecht des Arbeitgebers entwickelten Grenzen ist anerkannt, dass das Informationsinteresse des einstellenden Arbeitgebers, insbesondere zur Qualifikation und zum Leistungsverhalten, das Interesse des Bewerbers an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten überwiegt.[281]
Personalakten dürfen frühere Arbeitgeber jedoch nicht ohne Einwilligung des Betroffenen herausgeben;[282] auch persönliche Daten, die nicht die Leistung und das Verhalten des Bewerbers betreffen, wie z.B. die seinerzeitigen vertraglichen Arbeitsbedingungen, muss der frühere Arbeitgeber vertraulich behandeln.[283]
Rz. 125
Die datenschutzrechtlich zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl infolge nachwirkender Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis zum ehemaligen Arbeitgeber als auch infolge des Schutzes des § 26 Abs. 8 BDSG zum potentiellen neuen Arbeitgeber. Daher riskiert bei einer Überschreitung des Auskunftserteilungsrechts nicht nur der ehemalige, sondern auch der mögliche neue Arbeitgeber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Bewerbers und einen damit einhergehenden Schadensersatzanspruch.
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