Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er dessen Personalakten einem Dritten ohne Wissen des Betroffenen zugänglich macht. Das ist zB dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag und ein Personalkreditvertrag einem anderen Arbeitgeber gezeigt werden, bei dem sich der Arbeitnehmer bewerben will.
2. Eine solche Rechtsverletzung begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie keinerlei Nachteile verursacht hat und aus der Sicht des Arbeitgebers auch den Interessen des Arbeitnehmers dienen sollte.
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 26.05.1983; Aktenzeichen 3 Sa 403/83) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.03.1983; Aktenzeichen 10 Ca 9993/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 60045 |
DB 1985, 2307-2308 (LT1-2) |
NJW 1986, 341 |
NJW 1986, 341-342 (LT1-2) |
BlStSozArbR 1985, 338-338 (T) |
NZA 1985, 811-812 (LT1-2) |
AP, 0 |
AP, Persönlichkeitsrecht (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 1260 Nr 3 (LT1-2) |
AR-Blattei, Persönlichkeitsrecht Entsch 3 (LT1-2) |
DuD 1991, 482-483 (LT) |
EzA, Persönlichkeitsrecht Nr 2 (LT1-2) |
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