Rz. 997

Da sich im häuslichen Bereich eines Arbeitnehmers auch betriebsfremde Personen aufhalten können, bedarf es zur Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere zum Schutz der geschäftlichen/betrieblichen Daten einer Regelung darüber, wie die Unterlagen/Einrichtungsgegenstände des Home-Office vor dem Zugriff ­Dritter geschützt werden können.[2221] Sofern dies räumlich möglich ist, dürfte die Abschließbarkeit eines Raumes zur Sicherstellung dieser Vorgaben ein geeignetes Mittel sein. Beschränkt sich die Ausstattung des Home-Office auf einen PC/Laptop und andere elektronische Medien, kann dem Erfordernis des Datenschutzes auch dadurch Rechnung getragen werden, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gerätschaften vor dem Zugriff Dritter durch geeignete Maßnahmen zu sichern (z.B. Nichtweitergabe der für den Zugang der Software notwendigen Passworte). Der Arbeitgeber, der eine Home-Office-Tätigkeit gestattet oder anordnet, hat zudem darauf zu achten, ob die jeweiligen Auftragsverarbeitungsverträge mit dem Kunden eine solche Tätigkeit in Räumen außerhalb des Betriebes zu lassen.[2222]

[2221] Mengel/Mengel, Compliance und Arbeitsrecht, Kap. 9 Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz, Rn 21.
[2222] Uld, Datenschutz im Homeoffice, ZD-Aktuell 2020, 07059.

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