Rz. 1113

 

Zustimmungspflichtigkeit von Nebentätigkeiten

(1) Die Übernahme jeder Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.

(2) Der Arbeitgeber erteilt seine Zustimmung, wenn und soweit die Nebentätigkeit die Wahrung der vertraglichen Aufgaben des Arbeitnehmers zeitlich nicht behindert und auch sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt.

(3) Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zu einer Nebentätigkeit jederzeit widerrufen, wenn und soweit der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer durch sie in der Wahrnehmung seiner Pflichten beeinträchtigt wird.

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