Rz. 1186
Eine bestimmte Dauer (Mindest- oder Höchstdauer) für die Probezeit ist gesetzlich nicht festgelegt.
Praxishinweis
Eine Ausnahme gilt für Berufsausbildungsverhältnisse, bei denen die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf, § 20 BBiG.
Rz. 1187
Erprobungszweck und Erprobungsdauer müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei einfachen Tätigkeiten wird eine Probezeit von drei bis vier Monaten für angemessen erachtet.[2574] Unabhängig von einzelfallbezogenen Umständen wird eine Probezeit von sechs Monaten als allgemein zulässig angesehen.[2575] Dafür spricht die gesetzliche Normierung der Sechs-Monats-Frist in § 1 Abs. 1 KSchG (Wartezeit für das Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes), und in § 622 Abs. 3 BGB (besondere Kündigungsfrist während der Probezeit bis zur Dauer von sechs Monaten).[2576]
Rz. 1188
In Ausnahmefällen kann eine Probezeit für eine längere Dauer als sechs Monate (bis zu 12 bzw. 18 Monaten) in Betracht kommen, um eine angemessene Einschätzung zu ermöglichen, ob der Mitarbeiter den entsprechenden Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist. So etwa bei besonders anspruchsvollen Aufgaben,[2577] im künstlerischen oder wissenschaftlichen Bereich,[2578] wenn der Arbeitnehmer zuvor für eine längere Zeit nicht mehr in seinem Beruf tätig war, wenn aufgrund besonderer Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden muss,[2579] oder wenn sich aufgrund besonderer Umstände die zunächst vereinbarte Probezeit als nicht ausreichend erweist.[2580]
Rz. 1189
Eine Probezeit von sechs Monaten unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, auch wenn sie in einem Standard-Arbeitsvertrag vereinbart ist. Mit der vertraglich bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzen die Parteien lediglich den ihnen gesetzlich zur Verfügung gestellten Rahmen aus, vgl. § 622 Abs. 3 BGB. Mithin fehlt es an der Abweichung von Rechtsvorschriften gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, die Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist.[2581]
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