Rz. 1186

Eine bestimmte Dauer (Mindest- oder Höchstdauer) für die Probezeit ist gesetzlich nicht festgelegt.

 

Praxishinweis

Eine Ausnahme gilt für Berufsausbildungsverhältnisse, bei denen die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf, § 20 BBiG.

 

Rz. 1187

Erprobungszweck und Erprobungsdauer müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei einfachen Tätigkeiten wird eine Probezeit von drei bis vier Monaten für angemessen erachtet.[2574] Unabhängig von einzelfallbezogenen Umständen wird eine Probezeit von sechs Monaten als allgemein zulässig angesehen.[2575] Dafür spricht die gesetzliche Normierung der Sechs-Monats-Frist in § 1 Abs. 1 KSchG (Wartezeit für das Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes), und in § 622 Abs. 3 BGB (besondere Kündigungsfrist während der Probezeit bis zur Dauer von sechs Monaten).[2576]

 

Rz. 1188

In Ausnahmefällen kann eine Probezeit für eine längere Dauer als sechs Monate (bis zu 12 bzw. 18 Monaten) in Betracht kommen, um eine angemessene Einschätzung zu ermöglichen, ob der Mitarbeiter den entsprechenden Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist. So etwa bei besonders anspruchsvollen Aufgaben,[2577] im künstlerischen oder wissenschaftlichen Bereich,[2578] wenn der Arbeitnehmer zuvor für eine längere Zeit nicht mehr in seinem Beruf tätig war, wenn aufgrund besonderer Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers festgestellt werden muss,[2579] oder wenn sich aufgrund besonderer Umstände die zunächst vereinbarte Probezeit als nicht ausreichend erweist.[2580]

 

Rz. 1189

Eine Probezeit von sechs Monaten unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, auch wenn sie in einem Standard-Arbeitsvertrag vereinbart ist. Mit der vertraglich bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzen die Parteien lediglich den ihnen gesetzlich zur Verfügung gestellten Rahmen aus, vgl. § 622 Abs. 3 BGB. Mithin fehlt es an der Abweichung von Rechtsvorschriften gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, die Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist.[2581]

[2574] Wilhelm, NZA 2001, 818, 819.
[2575] Vgl. ErfK/Müller-Glöge, TzBfG § 14 Rn 49a; Wilhelm, NZA 2001, 818, 819; Schaub/Koch, ArbR-Hdb., § 41 Rn 9.
[2576] Kittner/Däubler, § 14 TzBfG Rn 88; vgl. auch Hromadka, BB 1993, 2372, 2374: In keinem Fall darf die Probezeit für eine längere Zeit vereinbart werden, als zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles (mangelnde Erfahrung, längere Berufsunterbrechung, fehlende Spezialkenntnisse) erforderlich ist.
[2577] BAG 31.8.1994 – 7 AZR 983/93, AP Nr. 163 zu § 620 BGB.
[2578] BAG 15.8.1984 – 7 AZR 228/82, NJW 1985, 2158, Orchestermusiker: Probezeit von 18 Monaten war angemessen. Es lasse sich erst über einen längeren Zeitraum hinweg feststellen, ob etwa die Spielweise des Musikers mit dem übrigen Klangkörper harmoniert; Wilhelm, NZA 2001, 818, 819.
[2579] Schaub/Koch, ArbR-Hdb., § 40 Rn 34 m.w.N.
[2580] BAG 15.1.1981 – 2 AZR 943/78, NJW 1982, 2628, jedoch ArbG Mainz 10.4.1980 – 8 Ca 1034/79, BB 1980, 781: keine Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsverhältnis bei Blockunterricht; Wilhelm, NZA 2001, 818, 819 mit Nachweisen.

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