Rz. 631

Arbeitszeitrechtlich steht nunmehr aufgrund diverser Entscheidungen des EuGH – auf Grundlage der ­"Simap-Entscheidung" – sowie des übernehmenden Urteils des BAG im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage fest, dass Bereitschaftsdienst – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers – Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.[1433] Die vor allem im Gesundheitsbereich problematischen Folgen dieser arbeitszeitrechtlichen Neubewertung des Bereitschaftsdienstes wurden durch Abweichungsmöglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes (§ 7 ArbZG) und ergänzender Tarifverträge zumindest eingedämmt. Die Möglichkeiten, von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen, bestehen jedoch lediglich für tarifliche Regelungen und auf Grundlage einer tariflichen Regelung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, rein arbeitsvertragliche Lösungen scheiden aus.[1434]

Nur die Rufbereitschaft als solche ist arbeitsschutzrechtlich keine Arbeitszeit. Arbeitszeit liegt für die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsleistung heranbgezogen wird, vor.[1435]

[1433] EuGH 3.10.2000 – C-303/98 "SIMAP" NZA 2000, 1227; EuGH 9.9.2003, C-151/02 "Jaeger, NZA 2003, 1019; BAG 18.2.2003 – 1 ABR 2/02, NZA 2003, 742; ErfK/Wank, § 2 ArbZG Rn 23 ff; mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) erfolgte die entsprechende Änderung des ArbZG."
[1434] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG Rn 44.
[1435] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG Rn 14.

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