Rz. 1184
Die Probezeit kann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch in Form einer besonderen Kündigungsregelung vereinbart werden, dergestalt, dass während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne festen Kündigungstermin für beide Parteien gelten soll, § 622 Abs. 3 BGB.
Rz. 1185
Eine solche vereinfachte Kündigungsmöglichkeit während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses kann auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden.[2572]
Zur Beendigung eines unbefristeten/befristeten Arbeitsverhältnisses während der vorgeschalteten Probezeit muss dann in jedem Fall eine Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung ist jedoch dadurch erleichtert, dass in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht, sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Eine soziale Rechtfertigung ist für die Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses also nicht erforderlich. Der Betriebsrat ist jedoch auch bei einer Probezeitkündigung anzuhören, § 102 Abs. 1 BetrVG (siehe hierzu Rdn 1193).
Hinweis
Wenn auch während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses noch kein allgemeiner Kündigungsschutz Anwendung findet, können doch bereits Sonderkündigungsschutztatbestände greifen, etwa Kündigungsverbot während einer Schwangerschaft (§ 9 MuSchG)[2573]
sowie während einer Pflegezeit (§ 5 PflegeZG).
Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt jedoch ebenfalls erst nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses, vgl. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ("Ausnahmen").
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