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Incentiveveranstaltungen weisen im Gegensatz zu dienstlich veranlassten Reisen und Veranstaltungen einen ausschließlich freizeitorientierten Charakter auf, wobei als Reiseziele oftmals besonders ansprechende Ziele gewählt werden. In diesem Zusammenhang stellt die Ankündigung des Arbeitgebers, bei der Reise "gehe alles auf Firmenkosten", eine Nettolohnvereinbarung dar.[1598] Da der Wert der Reise als Arbeitsentgelt steuer- und beitragspflichtig sein kann,[1599] hat der Arbeitgeber in diesem Fall auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu tragen.[1600] Zwar ist es gleichermaßen zulässig, die Beitragslast bei dem Arbeitnehmer zu belassen, doch würde dadurch die Attraktivität des Incentive oftmals erheblich geschmälert.

[1598] LAG Düsseldorf 7.2.1990 – 4 Sa 1302/89, BB 1990, 709; Ebert/Hitz, ArbRB 2005, 334.
[1600] Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung vgl. Küttner/Thomas, Incentivereisen Rn 4 ff., sowie Ebert/Hitz, ArbRB 2005, 334.

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