Entscheidungsstichwort (Thema)

Incentive-Reise. Verlosung. Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Verlost ein Autohersteller unter den bei seinen Vertragshändlern beschäftigten Autoverkäufern Reisen, so kann deren Wert Arbeitsentgelt und als solches beitragspflichtig sein.

 

Orientierungssatz

1. Gegen die Eigenschaft eines Losgewinns als Arbeitsentgelt spricht, wenn der Gewinn zwar ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar wäre, aber im wesentlichen vom Glück abhängt und nicht oder nur untergeordnet von Gesichtspunkten mitbestimmt wird, die für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung sein können. Eine solche Fallgestaltung kann vor allem vorliegen, wenn eine Verlosung nur einmalig stattfindet, die Teilnahmeberechtigung nur wenig beschäftigungsbezogen ist, die Gewinnchancen gering, die Gewinne aber sehr hoch sind.

2. Sind Zuwendungen trotz Verlosung und einer damit verbundenen Glückskomponente wesentlich von dem Ziel mitbestimmt, den Arbeitnehmern neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit zukommen zu lassen und zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit zu schaffen, so ist der Wert der Gewinne (hier Reisen) dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

 

Normenkette

SGB IV § 14 Abs. 1 Fassung: 1976-12-23; RVO § 385 Abs. 1a Fassung: 1983-12-22, § 1400 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22; AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-10-16; AVG § 122 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 05.03.1987; Aktenzeichen S 17 Kr 83/86)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Wert von Reisen Arbeitsentgelt ist, von dem zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung Beiträge zu entrichten sind.

Die Firma F. AG in Köln verloste im Jahre 1984 unter den Autoverkäufern ihrer Vertragshändler Reisen als Anerkennung guter Verkaufsergebnisse. Die bei der klagenden Vertragshändlerin beschäftigten Verkäufer R. , L. und S. gewannen Reisen im Wert von je 3.400 DM (Rosendahl und Schröder) bzw 1.800 DM (L. ). Die Klägerin hatte hiervon im Dezember 1984 für zwei der drei - sämtlich nicht krankenversicherungspflichtigen - Verkäufer, die (anders als der dritte Verkäufer) die Beitragsbemessungsgrenze mit ihren sonstigen Bezügen noch nicht erreicht hatten, Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bis zur (monatlichen) Beitragsbemessungsgrenze an die Beklagte abgeführt.

Aufgrund einer im Dezember 1985 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Wert der Reisen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 385 Abs 1a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) handele. Mit Bescheid vom 12. Februar 1986 verlangte sie von der Klägerin für die drei Verkäufer zusammen weitere 1.147,22 DM an Beiträgen zur Angestelltenversicherung (918,78 DM) und zur Bundesanstalt für Arbeit -BA- (228,44 DM). Die Klägerin bezeichnete die früher erfolgte Zahlung von Beiträgen auf den Wert der Reisen als Versehen und erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Bei den Sachbezügen, die die Firma F. in Form von Reisen zur Verfügung gestellt habe, handele es sich um Arbeitsentgelte Dritter, die nicht lohnsteuer- und nicht beitragspflichtig seien. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. August 1986).

Die Klägerin hat beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, die hinsichtlich der Reisen bereits entrichteten Beiträge zu erstatten. Das SG hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA- (Beigeladene zu 1), die BA (Beigeladene zu 2) und die drei Verkäufer (Beigeladene zu 3 bis 5) beigeladen. Durch Urteil vom 5. März 1987 hat es der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Wert der Reisen stelle zwar eine einmalige Einnahme dar, die den Beigeladenen zu 3) bis 5) jedoch nicht von der Klägerin als Arbeitgeberin, sondern von einem Dritten (den F. -Werken) zugewandt worden sei, zu dem sie nicht in rechtlicher Beziehung stünden. Der Zusammenhang der Reisen mit der Beschäftigung bei der Klägerin sei auch dadurch gelöst, daß nicht nur ein bestimmtes Verkaufsergebnis, sondern auch das Losglück für die Zuwendung maßgebend gewesen sei. Losgewinne würden von der Finanzrechtsprechung regelmäßig als steuerfrei und nur dann als steuerpflichtig angesehen, wenn die Teilnahmeberechtigung an der Verlosung von bestimmten Leistungen der Arbeitnehmer abhängig sei. Auf das Sozialversicherungsrecht übertragen folge hieraus, daß ein Zusammenhang von Beschäftigung und Entgelt nur insofern bestehe, wie Einnahmen des Versicherungspflichtigen durch eigene Leistungen erzielt worden seien. Durch die Auslosung von Reisen könnten die Autoverkäufer jedoch nicht wesentlich zusätzlich angespornt werden. Schließlich führe die Annahme von Arbeitsentgelt und Beitragspflicht zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin als Arbeitgeberin, die auf die Gewährung solcher Reisen an ihre Arbeitnehmer keinen Einfluß nehmen und die Zuwendung nicht unterbinden könne.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Sprungrevision. Sie ist weiterhin der Ansicht, daß der Wert der Reisen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sei. Dieses brauche entgegen der Ansicht des SG nicht unmittelbar aus der Beschäftigung erzielt zu werden; vielmehr genüge es, wenn die Zuwendung von einem Dritten im Zusammenhang mit der Beschäftigung erfolge. Sogenannte Incentive-Reisen seien heute vielfach anzutreffen und gehörten zum modernen Marketing. Sie sollten die Mitarbeiter anspornen und zu Höchstleistungen motivieren, im konkreten Fall das Verkaufsergebnis der einzelnen Verkäufer steigern helfen. Davon profitiere auch der betreffende Vertragshändler. Deshalb könne er nicht als ungerechtfertigt belastet angesehen werden, wenn er seinen Beitragsanteil für die Zuwendung des Automobilherstellers mitzutragen habe. Die Beklagte weist dazu auf die Abhandlung von Fischer in BB 1985, S 250 hin und vertritt ferner die Ansicht, es müsse Bestrebungen entgegengetreten werden, durch Zuwendung von Annehmlichkeiten unter verschiedenen Bezeichnungen anstelle von Lohn oder Gehalt den Arbeitsentgeltbegriff auszuhöhlen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von der Beklagten genannte Abhandlung sei nicht einschlägig. Sie (die Klägerin) brauche sich die Zuwendung der F. -Werke nicht als Arbeitslohn zurechnen zu lassen und könne im übrigen nicht verpflichtet werden, von einer solchen Zuwendung eines Dritten Beiträge abzuführen. Wenn der Wert der Reisen als Einkommen versteuert werden müsse, werde er deswegen nicht beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) schließen sich dem Antrag und den Ausführungen der Beklagten an. Die Beigeladene zu 1) führt zusätzlich aus: Wenn die Beitragspflicht von Bezügen heute auch nicht mehr an die Lohnsteuerpflicht geknüpft sei, so sei die steuerrechtliche Behandlung für die Bestimmung des Arbeitsentgelts doch noch richtungsweisend. Für den Zusammenhang zwischen Losgewinn und Beschäftigung verweist sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1977 (BB 1978, 393), in dem Lohnsteuerpflicht angenommen worden sei. Wenn die Verlosung im vorliegenden Fall auch auf Kosten der F. -Werke stattgefunden habe, so sei der Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen bei der Klägerin gleichwohl gewahrt, weil ohne das Bestehen dieser Beschäftigungsverhältnisse ein Gewinn nicht habe erzielt werden können.

Die Beigeladenen zu 3) bis 5) haben sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung begründet. Die vom SG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.

Bei rentenversicherungspflichtigen Angestellten wie den Beigeladenen zu 3) bis 5) ist für die Berechnung der Beiträge nach dem Wortlaut des § 112 Abs 3 Buchst a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) das Bruttoarbeitsentgelt (§ 160 RVO) maßgebend. Dieses gilt nach § 175 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auch für die Beiträge der in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Arbeitnehmer. An die Stelle des § 160 RVO ist seit dem 1. Juli 1977 der § 14 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) getreten. Nach dessen Abs 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bisher über die Arbeitsentgelt-Eigenschaft von Gewinnchancen und (Los-)Gewinnen, die Arbeitnehmer in Verbindung mit einer Beschäftigung erhalten haben, noch nicht entschieden. Im Steuerrecht ist die vergleichbare Frage, ob derartige Gewinnchancen oder Gewinne zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, jedoch schon mehrfach behandelt worden. Der BFH hat sie in seinem Urteil vom 19. Juli 1974 (BFHE 114, 28 = BStBl II 1975 S 181) verneint. Damals hatte die E. -AG einen Verkaufswettbewerb für E. -Motoröl veranstaltet, an dem nur E. -Händler und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie E. -Tankwarte und -lehrlinge teilnehmen durften. Jede Dose Motoröl enthielt eine mit einer Nummer versehene Glücksmarke; die Glücksmarken nahmen an monatlichen Verlosungen teil. Ein Kraftfahrzeug-Schlosserlehrling, dessen Arbeitslohn im Jahr 1.420 DM betrug und dessen Arbeitgeber auch eine E. -Tankstelle verwaltete, hatte einen Pkw im Wert von 6.236 DM einschließlich Steuer und Versicherung für ein Jahr gewonnen. Demgegenüber hat der BFH in einem Urteil vom 15. Dezember 1977 (BFHE 124, 190 = BStBl II 1978, S 239 = BB 1978, S 393) den Wert von 330 Klapprädern, die die Arbeitgeberin für 32.977 DM erworben und unter etwa 1.500 Arbeitnehmern verlost hatte, die in bestimmten Zeiträumen wegen Krankheit nicht gefehlt hatten, als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen. - Das Finanzgericht Nürnberg schließlich hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 22. November 1983 (EFG 1984, S 347) entschieden, daß kostenlose Reisen, die ein angestellter Autoverkäufer über die erfolgreiche Teilnahme an Verkaufswettbewerben vom Autohersteller erhält, als Arbeitslohn Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind. Ob der dortige Autohersteller ebenfalls die F. -Werke waren und welche Umstände im einzelnen dazu führten, daß der Autoverkäufer die Reise erhielt, ist der veröffentlichten Entscheidung nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf die weit gefaßte Definition des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 SGB 4 ist der Wert von Reisen, die unter Arbeitnehmern verlost werden, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Zuwendung trotz der Verlosung und einer damit verbundenen Glückskomponente wesentlich von dem Ziel mitbestimmt wird, den Arbeitnehmern neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit zukommen zu lassen und zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit zu schaffen. Indizien für einen solchen Zusammenhang zwischen Gewinn und Beschäftigung können etwa sein: Die Abgrenzung des Teilnehmerkreises (nur Arbeitnehmer bestimmter - einzelner oder durch den Geschäftszweck verbundener - Firmen) und der Teilnahmeberechtigung (etwa nach Leistung und/oder Verhalten im Beschäftigungsverhältnis); verhältnismäßig gute Gewinnchancen und/oder die Wiederholung von Verlosungen, weil damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine in etwa gleichmäßige Verteilung von Gewinnen auf viele Arbeitnehmer besteht; ferner, daß der Wert der Gewinne Beträge nicht wesentlich überschreitet, die sonst als zusätzliche Gehälter, Provisionen oder Gewinnbeteiligungen gezahlt werden. Demgegenüber spricht gegen die Eigenschaft eines Losgewinns als Arbeitsentgelt, wenn der Gewinn zwar ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar wäre, aber im wesentlichen vom Glück abhängt und nicht oder nur untergeordnet von Gesichtspunkten mitbestimmt wird, die für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung sein können. Eine solche Fallgestaltung kann vor allem vorliegen, wenn eine Verlosung nur einmalig stattfindet, die Teilnahmeberechtigung nur wenig beschäftigungsbezogen ist, die Gewinnchancen gering, die Gewinne aber sehr hoch sind.

Ob im vorliegenden Fall Arbeitsentgelt anzunehmen ist, vermag der Senat ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu beurteilen. Allerdings sprechen die wenigen Tatsachen, die das SG festgestellt hat, eher für die Annahme von Arbeitsentgelt. Hierzu zählt, daß die Reisen als Anerkennung guter Verkaufsergebnisse verlost worden sein sollen, daß sich ihr Wert in der Höhe sonst üblicher Sonderzahlungen bewegte und daß gleich drei Verkäufer desselben Vertragshändlers anscheinend zur gleichen Zeit eine Reise gewonnen haben, was für verhältnismäßig breit gestreute, gleichmäßige Zuwendungen an bestimmte Arbeitnehmer spricht. Im einzelnen muß der Sachverhalt jedoch noch näher aufgeklärt werden, insbesondere zu der Art der Verlosung (Häufigkeit, Teilnahmeberechtigung, Teilnahmebedingungen, Zahl der Teilnehmer, Gewinnchancen, Wert der Gewinne). Damit dieses geschieht, hat der Senat von dem ihm eingeräumten Ermessen (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG) Gebrauch gemacht und den Rechtsstreit an das zuständige Landessozialgericht verwiesen.

Der Beurteilung des Wertes der Gewinne als Arbeitsentgelt würde nicht entgegenstehen, daß sie nicht von der Klägerin als Arbeitgeberin der beigeladenen Arbeitnehmer und Vertragshändlerin der F. -AG, sondern von dieser an die Beigeladenen zu 3) bis 5) ausgeschüttet worden sind. Schon nach dem früheren § 160 Abs 1 RVO gehörten zum Entgelt ausdrücklich auch Bezüge, die der Versicherte statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber "oder einem Dritten" erhielt. Hieran hat der erkennbar weit gefaßte § 14 Abs 1 SGB 4 nichts geändert. Zwar werden darin die Zuwendungen Dritter nicht mehr besonders genannt. In der Begründung des Regierungsentwurfs des SGB 4, der insofern unverändert Gesetz geworden ist (§ 14 Abs 1 SGB 4), heißt es jedoch (BT-Drucks 7/4122, S 32): "Als Einnahmen im Sinne der Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers selbst, zB Gewinnanteile oder Gratifikationen, oder um Zuwendungen von Dritten, zB in Form von Trinkgeldern, handelt. § 14 löst insbesondere den § 160 RVO ... ab."

Wie das SG richtig erkannt hat, ist der Wert der Reisen bei Zuordnung zum Arbeitsentgelt als Einmalzahlung zu behandeln. Die entsprechende gesetzliche Regelung hat der Senat hinsichtlich der auch hier allein umstrittenen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten (Urteil vom 11. Dezember 1987, BSGE 62, 281 = SozR 2200 §385 Nr 18). In diesem Urteil hat sich der Senat auch mit der Zuständigkeit für die Entscheidung über Beitrags-Erstattungsanträge befaßt, zu deren Behandlung im Prozeß auch das weitere Urteil vom 5. Mai 1988 (SozR 2200 § 1425 Nr 3) ergangen ist. Hierauf wird für den Fall hingewiesen, daß über Erstattungsanträge zu entscheiden sein sollte.

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG überlassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663968

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