Rz. 690

Ein Anspruch auf Provision besteht nur, wenn eine individual- oder kollektivvertragliche Provisionsabrede getroffen wurde.[1536] Wesentlicher Bestandteil der Provisionsabrede ist dabei die Festlegung der provisionspflichtigen Geschäfte. Durch die Vermittlungsprovision werden diejenigen Geschäfte provisioniert, die auf die Vermittlungstätigkeit des Provisionsberechtigten selbst unmittelbar zurückzuführen sind, während die Abschluss- oder Bezirksprovision das Zustandekommen von Geschäften mit Kunden eines bestimmten dem Arbeitnehmer zugewiesenen Bezirks oder Kundenstamms honoriert.[1537] Aus Arbeitnehmersicht ist zu beachten, dass bei Vereinbarung einer reinen Vermittlungsprovision kein Kunden- oder Gebietsschutz besteht; in diesem Fall kann auch der Arbeitgeber selbst oder durch Dritte Geschäfte mit den Kunden des Arbeitnehmers abschließen, an denen der Arbeitnehmer nicht beteiligt wird und aus denen er daher auch keine Provisionsansprüche ableiten kann. Die Vereinbarung einer Bezirksprovision muss ausdrücklich vereinbart werden; allein die Zuweisung eines bestimmten Kundenkreises begründet mangels eindeutiger Vereinbarung keinen Kundenschutz.[1538]

[1536] LAG Rheinland-Pfalz 3.3.2005 – 4 Sa 910/04, n.v.; HWK/Diller, § 65 HGB Rn 2.
[1537] LAG Hamm 2.10.1991 – 15 Sa 605/91, LAGE Nr. 1 zu § 65 HGB; ErfK/Oetker, § 65 HGB Rn 1.
[1538] ErfK/Oetker, § 87 HGB Rn 16; a.A. für Handelsvertreter EuGH 12.12.1996 – C-104/95, EWS 1997, 52.

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