Rz. 840

Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit hat im Interesse der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.[1866] Inhalt der Anzeige ist die Information über die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer.[1867] Zur Benennung von Art und Ursache der Erkrankung ist der Arbeitnehmer grds. nicht verpflichtet;[1868] eine erweiterte Mitteilungspflicht kann sich allerdings ergeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Krankheitsursache besondere Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn eine Fortsetzungserkrankung i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG mit Auswirkungen auf den Entgeltfortzahlungsanspruch besteht,[1869] oder wenn die Krankheit durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten schuldhaft verursacht wurde.[1870]

 

Rz. 841

Die Missachtung der Anzeigepflicht beinhaltet eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten, die den Arbeitgeber nicht nur berechtigt, den Arbeitnehmer abzumahnen und im Wiederholungsfalle eine ordentliche Kündigung auszusprechen,[1871] sondern auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen kann.[1872] Dies gilt auch ohne eigenständige vertragliche Regelung, da die Anzeigepflicht gesetzlich normiert ist. Dennoch sind vertragliche Regelungen zur Prävention wie auch zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlenswert[1873] und gerade im gewerblichen Bereich, in dem Fehlzeiten unmittelbare Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe haben, weit verbreitet. Im Rahmen der Vertragsgestaltung kann die Anzeigepflicht von den Vertragsparteien darüber hinaus so präzise wie nötig ausgestaltet und auch zeitlich vor den individuellen Arbeitsbeginn verlagert werden.[1874]

[1866] Johann/Walthierer, ArbRB 2009, 12.
[1867] BAG 15.1.1986 – 7 AZR 128/83, NZA 1987, 93; Preis/Preis, Arbeitsvertrag, II A 40 Rn 5.
[1868] Schmitt, § 5 Rn 29 ff.; Lepke, NZA 1995, 1084, 1087; Kleinebrink, ArbRB 2007, 186, 188.
[1869] Zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers vgl. BAG 25.5.2016 – 5 AZR 318/15.
[1870] ErfK/Reinhard, § 5 EZFG Rn 5.
[1871] BAG 7.12.1988 – 7 AZR 122/88, AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 31.8.1989 – 2 AZR 13/89, DB 1990, 790; LAG Rheinland-Pfalz 10.7.2014 – 5 Sa 63/14, juris.
[1872] Angel, S. 101; Hanau/Kramer, DB 1995, 94.
[1873] Range-Ditz, ArbRB 2003, 218, 219.
[1874] Tschöpe/Rasche, II A Rn 215.

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