Rz. 1646
Gesetzes- oder sittenwidrige Weisungen braucht der Arbeitnehmer nicht zu befolgen. Trifft der Arbeitgeber entsprechende Weisungen und überschreitet damit sein Direktionsrecht, kann der Arbeitnehmer in der Regel die Weisung im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah gerichtlich überprüfen lassen.
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