Rz. 624
Aus der Befristungsabrede muss eindeutig erkennbar sein, dass die konkrete Vertragsbedingung nicht auf Dauer gelten, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder entfallen soll. Dies verlangt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der die Befristung rechtfertigende Sachgrund muss – im Gegensatz zum Widerrufsvorbehalt – bei einer kalendermäßigen Befristung im Arbeitsvertrag nicht genannt werden.[1419] Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil im Falle des Widerrufs erst die Auflistung der möglichen Widerrufsgründe dem Arbeitnehmer Aufschluss darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen er mit dem Widerruf der Leistung zu rechnen hat. Bei einer Befristung hingegen weiß der Arbeitnehmer bereits ab Vertragsabschluss, wie lange die Leistung erbracht werden soll. Lediglich bei Zweckbefristungen, bei denen der Beendigungszeitpunkt sich erst aus dem mit der Befristung verfolgten Zweck ergibt, muss der Zweck der Befristung in der Klausel angegeben werden.[1420] Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ebenso wenig wie die Klagefrist des § 17 TzBfG.[1421]
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