Rz. 1478
Formulierungsbeispiele
▪ | Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, frühestens aber mit der Kenntnis des Anspruchsinhabers von der Entstehung des Anspruchs. |
▪ | Für Ansprüche, die sich aus einer Haftung wegen Vorsatzes ergeben, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. |
▪ | Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach Ablauf von 30 Jahren. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Beginn der Verjährung bleiben unberührt. |
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