Rz. 1478

 

Formulierungsbeispiele

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, frühestens aber mit der Kenntnis des Anspruchsinhabers von der Entstehung des Anspruchs.
Für Ansprüche, die sich aus einer Haftung wegen Vorsatzes ergeben, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach Ablauf von 30 Jahren. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Beginn der Verjährung bleiben unberührt.

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