Rz. 403

 

Klausel mit Festlegung des Arbeitsorts

Arbeitsort ist Frankfurt am Main. Eine örtliche Versetzung durch den Arbeitgeber ist nur innerhalb von Frankfurt am Main möglich.

 

Rz. 404

 

Klausel mit Einschränkung des Direktionsrechts zum Arbeitsort innerhalb eines bestimmten Umkreises

Arbeitsort ist Frankfurt am Main. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einen anderen Arbeitsort in einem Umkreis bis zu 200 km von Frankfurt am Main zu versetzen. Dabei wird der Arbeitgeber die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.

 

Rz. 405

 

Klausel mit Direktionsrecht zum Arbeitsort innerhalb Deutschlands

Arbeitsort ist Frankfurt am Main. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einen anderen Arbeitsort innerhalb Deutschlands zu versetzen. Dabei wird der Arbeitgeber die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.

 

Rz. 406

 

Klausel mit Erweiterung des Direktionsrechts zum Arbeitsort innerhalb Deutschlands und in das Ausland (Eine solche weitgehende Versetzungsklausel sollte möglichst individuell ausgehandelt werden, s.o. Rdn 391.)

Arbeitsort ist Frankfurt am Main. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einen anderen Arbeitsort innerhalb Deutschlands und an einen Standort des Arbeitgebers im Ausland zu versetzen. Dabei wird der Arbeitgeber die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Dazu gehört, dass die örtliche Versetzung nur mit einer Ankündigungsfrist erfolgen darf, welcher der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Frist für eine ordentliche Kündigung entspricht. Erfordert die örtliche Versetzung einen Umzug des Arbeitnehmers, so beträgt die Ankündigungsfrist für eine örtliche Versetzung sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die dem Arbeitnehmer aufgrund der örtlichen Versetzung entstehenden Kosten werden nach der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden betrieblichen Regelung erstattet. Bei einem betriebsbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch etwaige vergleichbare offene Stellen im Ausland anzubieten.

 

Rz. 407

 

Klausel Residenzpflicht

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses in der Nähe seines Arbeitsortes wohnen muss. Der Arbeitnehmer wird daher während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Wohnort haben, der maximal … km vom Arbeitsort entfernt ist.

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