Rz. 69

Im August 2010 war ein Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (BDSG-E) von der Bundesregierung beschlossen worden, der das deutsche Bundesdatenschutzgesetz um einen Abschnitt zum Beschäftigtendatenschutz ergänzen sollte.[151] Der Gesetzesentwurf wurde zwar in den Bundestag eingebracht, jedoch nicht in der vorgesehenen Form verabschiedet. Zunächst wurde der Gesetzesentwurf unter anderem wegen der geplanten EU-Datenschutz-Grundverordnung vorerst ausgesetzt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung am 25.5.2016 ist zum Anwendungsstichtag am 25.5.2018 auch eine neue Fassung des BDSG in Kraft getreten (siehe Rdn 70). Damit sollte dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Datenschutzregeln im digitalen Binnenmarkt Rechnung getragen werden.[152]

 

Rz. 70

Die DSGVO ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Sie enthält zwar keinerlei spezifische, rechtsgestaltende Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Allerdings sindBeschäftigte auch nach der DSGVO innerhalb ihrer Arbeitsverhältnisse nicht rechtlos. So verweisen einzelne Vorschriften der DSGVO (z.B.: Art. 9 DSGVO) auf den Mitarbeiterdatenschutz und die allgemeinen Grundätze der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO) gelten selbstverständlich auch im Beschäftigtenverhältnis. Allerdings fehlt es an einer zentralen Regelungsvorschrift zu diesem Thema in der DSGVO.

Die Regelungen der DSGVO sind jedoch nicht abschließend, was sich aus Art. 88 DSGVO ergibt. Dieser enthält eine Ermächtigung der Mitgliedsstaaten, spezifischere Vorschriften für den Beschäftigtenkontext zu erlassen.[153] Aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO bestand für den deutschen Gesetzgeber die vordringliche Aufgabe, eine Bereinigung des nationalen Rechts, orientiert an der DSGVO herbeizuführen. Ein Kernbestand der nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO zulässigen spezifischeren Regelungen hat in § 26 BDSG seinen Niederschlag gefunden, welcher an den bisherigen § 32 BDSG a.F. erinnert. Die Norm erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten, sofern dies für Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich ist. Was genau unter Erforderlichkeit zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht legal definiert. Zur Ermittlung sind jedoch nach der Gesetzesbegründung die widerstreitenden Interessen im Rahmen einer praktischen Konkordanz gegeneinander abzuwägen und zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.[154] Zudem ermöglicht § 26 Abs. 2 BDSG die Verarbeitung der Daten aufgrund ausdrücklicher Einwilligung unter Berücksichtigung des bestehenden Abhängigkeitsverhätltnisses.

[151] BT-Drucks 17/4230.
[152] Taeger/Schmidt, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2019, Rn 5.
[153] Düwell/Brink, NZA 2016, 665, 667.
[154] Vgl. BT-Drs. 18/11325, 97.

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