Rz. 1580

Durch Verwendung von Versetzungsklauseln wird der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer ("vergleichbare Arbeitnehmer") erweitert. Vergleichbar sind diejenigen Arbeitnehmer, die – ggf. nach zulässiger Versetzung – ausgetauscht werden können, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf.[3503] Je weiter also die Reichweite des Versetzungsrechts geht, umso größer wird der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer, unter denen dann eine Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen ist.

 

Rz. 1581

Jedoch bleibt die Sozialauswahl auch bei Verwendung einer unternehmensbezogenen Versetzungsklausel auf den Betrieb als organisatorische Einheit beschränkt und ist nicht auf das Unternehmen, und schon gar nicht auf den Konzern auszudehnen.[3504] Jedoch können mehrere Standorte einen Betrieb i.S.d. KSchG bilden (einheitliche Leitung in Bezug auf die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten).[3505] Sieht dann der Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer Tätigkeit an mehreren Standorten des Unternehmens vor, kann auch eine standortübergreifende Sozialauswahl durchzuführen sein. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich nur für Tätigkeiten an einem bestimmten Standort eingestellt ist. Der Beschäftigungsanspruch beschränkt sich dann auf diese Einheit, entsprechend ist auch die Sozialauswahl auf den Standort beschränkt, unabhängig davon, ob die verschiedenen Standorte ggf. einen einheitlichen Betrieb im kündigungsrechtlichen Sinn darstellen.[3506]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge