Rz. 409

Das EFZG knüpft Rechtsfolgen an die "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit". Krankheit und Arbeitsunfähigkeit kennzeichnen zwei nicht deckungsgleiche Sachverhalte. Krankheit ist jeder "regelwidrige Körper- oder Geisteszustand".[947] Das Erfordernis einer Heilbehandlung ist nicht (mehr) maßgebend.[948] Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist erst gegeben, wenn der Arbeitnehmer infolge der Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder bis auf Weiteres nicht ausüben soll, weil ansonsten die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde (Verschlimmerungsgefahr).[949] Im Übrigen muss sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer stets auch außerdienstlich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, und hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.[950] Maßgebend für die Arbeitsunfähigkeit ist nicht erst der gesundheitliche Zusammenbruch, sondern eine vom Arzt nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Bewertung. Die subjektive Wertung des betroffenen Arbeitnehmers ist nicht ausschlaggebend.[951]

 

Rz. 410

Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sind die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen verabschiedeten Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien ("AU-RL") maßgeblich.[952]

 

Rz. 411

Keine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar erkrankt ist, die Erkrankung ihn aber nicht daran hindert, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine konkrete andere Arbeitsaufgabe voll zu erfüllen bzw. er an einem anderen Arbeitsplatz voll eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber nach den arbeitsvertraglichen Regelungen berechtigt ist, vorübergehend die andere Tätigkeit zuzuweisen, oder der Arbeitnehmer der Zuweisung der anderen Tätigkeit zustimmt. Handelt es sich bei der Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs um eine Versetzung i.S.d. § 99 BetrVG, ist außerdem die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Die Möglichkeit alternativer Einsatzmöglichkeiten hat auch der anordnende Arzt zu bedenken und ggf. zu erfragen, bevor er dem erkrankten Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. In der Praxis findet diese Ermittlung kaum statt, zumal der Arbeitnehmer selbst oft gar nicht wissen wird, welche anderweitigen Beschäftigungen zugewiesen werden könnten, und umgekehrt der Arbeitgeber keine Kenntnis vom Gesundheitszustand oder Grund der Krankheit hat. Diesen Missstand könnte man nur beseitigen, wenn es zu einem Informationsaustausch zwischen Arzt und Arbeitgeber käme.[953]

[948] BAG 9.4.2014 – 10 AZR 637/13, NZA 2014, 719; ErfK/Reinhard, § 3 EFZG Rn 7.
[949] BAG 26.7.1989 – 5 AZR 301/88, NZA 1990, 140; BAG 7.8.1991 – 5 AUR 410/90, NZA 1992, 69. So soll etwa bei einer in Abständen von 1–2 Wochen vorbeugend durchgeführten ambulanten Bestrahlungstherapie gegen eine in unberechenbaren Schüben auftretende erbliche Krankheit (Schuppenflechte) Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zwar bei den einzelnen Behandlungen nicht arbeitsunfähig ist, das Unterlassen der Behandlung seinen Zustand aber in absehbar naher Zeit zur Arbeitsunfähigkeit zu verschlechtern droht, siehe BAG 9.1.1985 – 5 AZR 415/82, NZA 1985, 562.
[950] BAG 2.3.2006 – 2 AZR 53/05, NZA-RR 2006, 636: Ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Dies ist der Fall, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind (hier: Skifahren in Zermatt während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit).
[951] BAG 26.7.1989 – 5 AZR 301/88, NZA 1990, 140: Ob ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ist nach objektiven medizinischen Kriterien zu beurteilen. Die subjektive Beurteilung der Arbeitsvertragsparteien ist dafür nicht maßgeblich. Es kommt für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf die Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien an.
[952] Vgl. "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V" in der Fassung vom 14.11.2013, zuletzt geändert am 26.6.2020“, siehe auch www.g-ba.de/informationen/richtlinien. Diese Richtlinien haben gemäß ihres § 1 Abs. 2 zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert.
[953] ErfK/Reinhard, ...

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