Rz. 807

Die Klauselvarianten (siehe oben Rdn 804) dienen zur Einschränkung des dem Arbeitgeber nach § 106 GewO zukommenden Direktionsrechtes hinsichtlich Arbeitsort, Inhalt der Tätigkeit oder zeitlicher Lage der Tätigkeit. Selbstverständlich können die Klauseln auch kombiniert werden.

Die vorgeschlagene Klausel (1) führt insbesondere durch das Wort "ausschließlich" dazu, dass der angegebene Ort als vertraglicher Arbeitsort vereinbart wird. Demgegenüber kann eine bloße Ortsangabe im Arbeitsvertrag ohne weitere Hinweise einerseits als konkrete Festlegung des Arbeitsortes, andererseits aber auch als bloße Beschreibung des ersten Tätigkeitsortes verstanden werden.[1792] In einem solchen Fall ist der vertragliche Regelungswille der Parteien durch Auslegung zu ermitteln. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten ist deshalb eine Klarstellung des Gewollten auf jeden Fall zu empfehlen. Ohne eine vertragliche Einschränkung hinsichtlich des Arbeitsortes wäre der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer in jedem seiner Betriebe in Deutschland einzusetzen.[1793] Demgegenüber ist eine Versetzung in das Ausland in aller Regel nur auf der Grundlage einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) vertraglichen Vereinbarung einer entsprechenden Versetzbarkeit auf der Basis des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes möglich. Eine diesbezügliche stillschweigende Versetzungsregelung kann sich z.B. der Art der geschuldeten Tätigkeit entnehmen lassen, wenn diese bereits bei Vertragsschluss auch eine Auslandstätigkeit erwarten lässt (z.B. Montagetätigkeiten, Vertretertätigkeiten).

Die Klausel führt dazu, dass der Einsatz ausschließlich an dem vereinbarten Arbeitsort erfolgen darf. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzen, muss er dies durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung umsetzen. Gleiches gilt auch für den Inhalt der Tätigkeit gemäß Klausel (2). Nach dieser Klausel ist der Arbeitnehmer ausschließlich zu den in der Klausel vereinbarten Tätigkeiten verpflichtet. Änderungen können nur mittels Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung durchgesetzt werden. Allerdings beschränkt sich bei betriebsbedingten Kündigungen die Vergleichbarkeit des Arbeitnehmers ausschließlich auf Arbeitnehmer, die genau die vertraglich vereinbarte Tätigkeit ausüben.

Die Klausel (3) ist eine Klausel, die im Interesse eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegen kann, der aus in seiner Person liegenden Gründen an einer konkreten Lage der Arbeitszeit interessiert ist. Denkbar ist dies z.B. in Fällen eines "Zweitarbeitsverhältnisses" oder in Fällen, in denen der Arbeitnehmer z.B. wegen Kindererziehung oder der Betreuung pflegebedürftiger Verwandter auf die vertragliche Fixierung der Lage der Arbeitszeit angewiesen ist.

In der Regel sind derartige, das Direktionsrecht einschränkende Klauseln nicht zu empfehlen. Für den Arbeitgeber gilt dies schon deshalb, weil derartige Einschränkungen ihm die für eine wirtschaftliche Betriebsführung notwendige Flexibilität bei zukünftig notwendig werdenden organisatorischen Veränderungen nehmen. Für Arbeitnehmer kommen die Klauseln ausnahmsweise dann in Betracht, wenn persönliche Umstände eine vergleichbare Fixierung notwendig machen.

[1792] Schaub/ Linck, ArR-Hdb., § 45 Rn 22, will in diesem Fall i.d.R. von einer vertraglich bindenden Festlegung des Arbeitsortes ausgehen.
[1793] So BAG 30.11.2016 – 10 AZR 11/16, NZA 2017, 1394; BAG 13.4.2010 – 9 AZR 36/09, DB 2010, 2805; BAG 11.4.2006 – 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149; Fliss, NZA-RR 2008, 225; Preis/Genenger, NZA 2008, 969; ErfK/Preis, § 106 GewO Rn 16; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 45 Rn 27.

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