Rz. 804

 

Klauseln zur Einschränkung des Direktionsrechtes

(1) Arbeitsort

Der Arbeitnehmer wird als (…) (Aufgabenbereich) eingestellt und zunächst mit den Tätigkeiten eines (…) (konkrete Angabe der Tätigkeit) beschäftigt. Er wird ausschließlich in (…) (Arbeitsort) tätig.

(2) Inhalt der Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird ausschließlich mit Tätigkeiten eines (…) (konkrete Angabe der Tätigkeit) beschäftigt.

(3) Zeit der Tätigkeit

Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung montags bis donnerstags von (…) Uhr bis (…) Uhr.

 

Rz. 805

 

Das gesetzliche Direktionsrecht bestätigende Klauseln

(1) Arbeitsort

Der Arbeitnehmer wird in dem Betrieb (…) eingestellt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben seines Unternehmens zu beschäftigen.

(2) Inhalt der Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als (…) (Bezeichnung des Aufgabenbereiches) eingestellt und zunächst mit den Tätigkeiten eines (…) (konkrete Angabe der Tätigkeit) beschäftigt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine gleichwertige und gleich bezahlte Tätigkeit zuzuweisen.

(3) Umfassende Verweisung auf § 106 GewO

Der Arbeitnehmer wird als (…) (Aufgabenbereich) eingestellt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf den Ort der Arbeitsleistung, den Inhalt der Arbeitspflicht und die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach § 106 GewO.

 

Rz. 806

 

Echte Erweiterung des Direktionsrechtes

Der Arbeitgeber wird als (…) (Aufgabenbereich) eingestellt und in die Vergütungsgruppe (…) eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer aus betrieblichen, wirtschaftlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe (…) (höchstens zwei Vergütungsgruppen niedriger) bei gleichbleibender Vergütungshöhe zuzuweisen. Die Zuweisung muss mit einer Ankündigungsfrist erfolgen, die der Kündigungsfrist einer im Zeitpunkt der Ankündigung ausgesprochenen ordentlichen Kündigung entspricht.

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