Rz. 1672

Für Arbeitnehmer besteht während des Arbeitsverhältnisses sowohl aufgrund von § 60 HGB sowie aufgrund der vertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) ein Wettbewerbsverbot. Einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedürfte es daher grundsätzlich nicht. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache jedem Arbeitnehmer bekannt ist. Zur Klarstellung bieten sich daher entsprechende vertragliche Klauseln an. Zudem kann ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot auch über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, sofern ein schützenswertes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Insbesondere kann bei einer ausdrücklichen Regelung eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes auch eine Vertragsstrafe aufgenommen werden.

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