Rz. 1048

Unter "Kurzarbeit" wird a llgemein eine temporäre Verkürzung der Arbeitszeit gegenüber der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit bei gleichzeitigem Entfall des auf die Verkürzung entfallenden Entgelts verstanden. Diese Verkürzung der Arbeitszeit kann von einer stundenweisen Verkürzung an einem oder mehreren Tagen der Woche oder des Monats bis hin zur so genannten "Kurzarbeit Null", also der vollständigen Einstellung der Arbeit für einen definierten Zeitraum, reichen. Die Kurzarbeit ist ein typisches "Kriseninstrument", das beispielsweise während der "Corona-Epidemie" 2020 erhebliche Relevanz erlangt hat.

 

Rz. 1049

Der Begriff der Kurzarbeit ist eng verbunden mit dem Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB 3. Hierbei handelt es sich um eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit, die jedoch nicht dem unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer gegenüber erbracht wird, sondern gegenüber dem Arbeitgeber zur Auszahlung an die Arbeitnehmer. Das Kurzarbeitergeld ist gem § 3 Nr. 2 EstG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Allerdings hat der Arbeitgeber auch bei Kurzarbeit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden be­messen nach dem fiktiven Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. In der "Corona-Pandemie" bestand abweichend hiervon eine befristete Erstattungsmöglichkeit zugunsten des Arbeitgebers.

Vom Kurzarbeitergeld zu unterscheiden sind arbeitgeberseitige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Solche freiwilligen Leistungen sind zwar bis zu einem Grenzwert sozialversicherungsfrei (vgl. § 1 Nr. 8 SvEV), aber steuerpflichtig.

 

Rz. 1050

Der Arbeitgeber bedarf, um für eine bestimmte Dauer die Dauer der Arbeitszeit zu reduzieren und damit einhergehend auch das Arbeitsentgelt zu kürzen, einer Rechtsgrundlage. Dies können ein Tarifvertrag sein, eine Betriebsvereinbarung, der Arbeitsvertrag selbst oder eine situativ geschlossene Einzelvereinbarung. Soweit ein Betriebsrat existiert, wird die Einführung von Kurzarbeit in der Regel durch Betriebsvereinbarung geregelt. Denn in der Anordnung von Kurzarbeit liegt zugleich eine Änderung der betrieblich üblichen Arbeitszeit, sodass die Anordnung von Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge