Rz. 1554

Zu den grundsätzlichen Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall ergriffen werden können, gehören die folgenden:

Die klare Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen anhand des 3-Stufen Modells[3445]
Die Festlegung des Personenkreises, der von jeweiligen Geheimnissen Kenntnis erlangen darf und die organisatorische Umsetzung. Hier ist eine Orientierung häufig in den bereits aus dem datenschutzrechtlichen Bereich bekannten Berechtigungskonzept möglich. Mögliche hierzu regelnde Themen sind IT-Zugriffsrechte der IT oder Verteilerkreise für Emails inklusive Vertretungsregeln.[3446]
Regelungen zum Allgemeine Schutzmaßnahmen wie z.B. Passwortverschlüsselungen, IT-Richtlinien zur Nutzung externer Speichermedien und des Zugriffs auf Daten von privaten Endgeräten
gezielte Schulungen von Mitarbeitern zur Bedeutung des Geheimnisschutzes und den ergriffenen Maßnahmen[3447]
externe Besucher durch betriebseigenes Personal begleiten lassen
[3445] Maaßen, GRUR 2019, 352.
[3446] Hiéramente/Golzio, CCZ 2018, 262, 266.
[3447] Voigt/Herrmann/Grabenschröer, BB 2019, 142.

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