Rz. 1353
Beinhaltet die Bindungsklausel eine nach den vorstehenden Grundsätzen unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Sie kann wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf das noch zulässige Maß einer Bindung zurückgeführt werden.[2970] In Zweifelsfällen sollte die Bindungsklausel daher grundsätzlich teilbar ausgestaltet werden, damit im Falle der Unwirksamkeit eines Teils der Regelung der verbleibende Regelungsinhalt bestehen bleiben kann ("blue pencil test").[2971]
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