Rz. 1353

Beinhaltet die Bindungsklausel eine nach den vorstehenden Grundsätzen unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Sie kann wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf das noch zulässige Maß einer Bindung zurückgeführt werden.[2970] In Zweifelsfällen sollte die Bindungsklausel daher grundsätzlich teilbar ausgestaltet werden, damit im Falle der Unwirksamkeit eines Teils der Regelung der verbleibende Regelungsinhalt bestehen bleiben kann ("blue pencil test").[2971]

[2970] BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, DB 2008, 126; BAG 23.1.2007 – 9 AZR 482/06, EzA Nr. 19 zu § 307 BGB 2002; Hunold, NZA-RR 2002, 225, 230.
[2971] Oberthür/Becker, ArbRB 2008, 215.

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