Rz. 520

Der Arbeitsvertrag kann auch eine Gleitzeit vorsehen.[1146] Üblicherweise wird eine Kernarbeitszeit, in welcher der Arbeitnehmer auf jeden Fall anwesend sein muss, und eine Gleitzeit vereinbart. Um eine solche arbeitsvertragliche Regelung abändern zu können, sollte der Arbeitsvertrag einen entsprechenden Vorbehalt enthalten.

 

Rz. 521

Gleitzeitregelungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Häufig existiert eine Betriebsvereinbarung, welche die Gleitzeit ausgestaltet (vgl. hierzu § 2 Rdn 239 ff.).

 

Rz. 522

Enthält der Arbeitsvertrag keine Gleitzeitregelung und gibt es auch keine Betriebsvereinbarung darüber, muss sich der Arbeitnehmer an die vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeiten halten. Er kann also nicht früher kommen oder später gehen und so die Arbeitszeiten eigenmächtig bestimmen.

[1146] Wisskirchen/Bissels, NZA 2006, Beilage 1, 24, 26.

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