Rz. 430

Arztbesuche und ambulante Behandlungen sind nur dann entgeltfortzahlungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit bereits arbeitsunfähig erkrankt war. Von diesen Fallgestaltungen zu unterscheiden sind die Arztbesuche, die nach der Terminplanung des Arztes oder wegen der ungünstigen Lage von Krankenhaus oder Praxis nur während der Arbeitszeit stattfinden können, führen – wenn der Arbeitnehmer nicht zugleich arbeitsunfähig erkrankt ist – nicht zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, sondern allenfalls nach § 616 BGB.[995]

[995] BAG 7.3.1990 – 5 AZR 189/89, NZA 1990, 567; Staudinger/Oetker, § 616 BGB Rn 227.

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