Rz. 518
Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit sind Sonderfälle. Kommen Arbeiten zu solchen Zeiten in Betracht, sollte der Arbeitsvertrag ausdrücklich vorsehen, dass der Arbeitgeber dies im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen darf. Anderenfalls können derartige Anweisungen durchaus zweifelhaft sein.[1143] Zwar hat das BAG entschieden, dass es für die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit keiner ausdrücklichen Regelung bedarf.[1144] Dennoch kann die klarstellende Aufnahme einer entsprechenden Klausel hilfreich sein.
Rz. 519
Auch bei Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit sind einschränkende Regelungen in einschlägigen Tarifverträgen zu beachten. Zudem enthält das ArbZG Vorgaben, die das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränken. Wegen der Einzelheiten sei auf §§ 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 ArbZG und die einschlägigen Kommentierungen hierzu verwiesen. Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 ArbZG bei Nachtarbeit einen Nachtarbeitsausgleich schuldet.[1145]
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