Rz. 24

Droht dem Zeugen oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, kann er gem. § 55 StPO die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern.

 

Rz. 25

Das Recht, die Aussage zu verweigern, besteht selbstverständlich auch dann, wenn weder der Zeuge noch sein Angehöriger die Tat tatsächlich begangen hat. Voraussetzung ist lediglich, dass der Zeuge sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Ein prozessualer Anfangsverdacht reicht aus (BGH NJW 1994, 2839). Es genügt bereits, wenn im Falle der Aussage der begründete Anfangsverdacht einer Straftat droht (OLG Hamm StraFo 1998, 119).

 

Rz. 26

 

Achtung

Vielfach belehren Richter den Zeugen dahingehend, dass er ein Auskunftsverweigerungsrecht habe, wenn er oder ein Angehöriger sich strafbar gemacht hätten. Dann muss der Verteidiger einschreiten und auf einer korrekten Belehrung bestehen.

 

Rz. 27

Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht schon dann, wenn nur entweder die Bejahung oder die Verneinung der Frage den Zeugen oder seinen Angehörigen in die Gefahr der Verfolgung bringt, wobei § 55 StPO auch gilt, wenn der Zeuge über Tatsachen Auskunft geben müsste, die einen Verdacht mittelbar begründen könnten (LG Zweibrücken zfs 2006, 472).

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