Rz. 46

Geladene und präsente Zeugen müssen gem. § 245 Abs. 2 StPO im Strafverfahren - im Gegensatz zum OWi-Verfahren, § 77 Abs. 2 OWiG (zu Einzelheiten siehe § 33 Rdn 5) - vernommen werden, wenn auf ihre Vernehmung nicht verzichtet wird. Ein Verstoß hiergegen begründet i.d.R. die Revision. Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach das Urteil grundsätzlich auf einem Verstoß gegen § 245 StPO beruht. Es kommt immer darauf an, ob im Einzelfall die Nichtvernehmung das Urteil beeinflusst haben kann (BGH NJW 1996, 1685).

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