Rz. 5
Den Betroffenen trifft nach wie vor weder eine Darlegungs- noch eine Beweislast (OLG Hamm DAR 2000, 580). Zur Mitwirkung, z.B. bei der Täterfeststellung, ist er gleichfalls nicht verpflichtet (OLG Koblenz DAR 1987, 296; OLG Naumburg zfs 1995, 356).
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