Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 95 OWi 26 Js 793/98 95 - 285 - 98)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 54 km/h, begangen am 7. Februar 1998 in E2 auf der C T-Straße, zu einer Geldbuße von 350,- DM verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. August 1999, am gleichen Tage beim Amtsgericht Dortmund eingegangen, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 22. September 1999, form- und fristgerecht begründet. Die Rechtsbeschwerde wird darauf gestützt, dass der Verurteilung das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen stehe, die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt sei und im Übrigen das verhängte Fahrverbot weder gerechtfertigt, noch hinreichend begründet worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde war mit der Maßgabe der Einräumung der 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Anlass zu näheren Erörterungen gibt nur Folgendes:

1.

Entgegen der vom Betroffenen weiterhin vertretenen Auffassung ist eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die gemäß § 26 Abs. 3 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 23. Juni 1998 geltende Verjährungsfrist von drei Monaten ab Tatbegehung wurde nicht bereits am 5. März 1998 durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen, da dieser Anhörungsbogen, wie sich aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums E2 vom 30. März 1998 an die Polizeiinspektion O ergibt, an die Firma C GmbH als Fahrzeughalterin gerichtet war und weder die Fahrereigenschaft noch die Personalien des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Erst durch die Vorladung des Betroffenen zur Vernehmung durch Schreiben des Polizeipräsidiums E2 vom 21. April 1998 wurde die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen, so dass die dreimonatige Verjährungsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheides am 23. Juni 1998 noch nicht abgelaufen war. Auch in der Folgezeit ist keine Verjährung eingetreten. Der Senat sieht auch Berücksichtigung der Beschwerderechtfertigung des Betroffenen, welche insoweit keine neuen Tatsachen enthält, keine Veranlassung, von der bereits in dem Senatsbeschluss vom 16. März 1999 näher ausgeführten Rechtsauffassung zur Verjährungsfrage abzuweichen.

2.

Auch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer anhand des in der Akte befindlichen (Front-)Radarfotos weisen keine Rechtsfehler auf. Sie entsprechen vielmehr den Anforderungen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit an die Darlegung der Identifizierung des Betroffenen in den Urteilsgründen gestellt werden. Danach müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund einer solchen Bezugnahme wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe, so dass das Rechtsmittelgericht die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen kann und daher auch in der Lage ist, zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist, weil es die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt (vgl. BGHSt 41, 374 = NZV 1996, 157). Von der Möglichkeit der Bezugnahme auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG hat der Tatrichter hier in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Das (Front-)Radarfoto, auf das in den Urteilsgründen Bezug genommen worden ist, lässt die einzelnen Gesichtszüge des Fahrzeugführers deutlich erkennen und ist zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet. Die Ausführungen in den Urteilsgründen, dass die Gesichtszüge der auf dem Messfoto abgebildeten Person mit den Gesichtszügen des B...

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