Rz. 14

Eine neue Figur ist die des in § 1776 BGB n.F. eingeführten zusätzlichen Pflegers.[27] Wiederum ist der leitende Gedanke die Stärkung des Ehrenamtes. Wenn ein ehrenamtlicher (kein beruflicher)[28] Vormund in einzelnen Bereichen Defizite hat, soll für diese Bereiche ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 BGB n.F. eingesetzt werden können.

 

Rz. 15

Dürbeck sieht den Anwendungsbereich als sehr eng und meint, dass er in der Praxis auch aufgrund von Beratungsangeboten für den ehrenamtlichen Vormund kaum Bedeutung erlangen würde.[29] Auf die vorrangigen Unterstützungsmöglichkeiten durch das Familiengericht nach § 1802 Abs. 1 BGB n.F., die Jugendhilfeträger nach § 53a Abs. 1 BGB n.F., des Jugendamtes nach § 1713 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sowie die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB weist Hoffmann hin.[30]

 

Rz. 16

Die Einsetzung kann einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von ihnen betreffen,[31] wie z.B. die Beantragung von Sozialleistungen. Der ehrenamtliche Vormund muss mit der Bestellung einverstanden sein.[32] Beide müssen miteinander kooperieren; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Familiengericht.[33]

[27] Ausführlich: Hoffmann, FamRZ 2021, 1773.
[28] Hoffmann, FamRZ 2021, 1773, 1774.
[29] Dürbeck, FamRZ 2020, 1789, 1792.
[30] Hoffmann, FamRZ 2021, 1773, 1775 f.
[31] Hoffmann, FamRZ 2021, 1773, 1775.
[32] Hoffmann, FamRZ 2021, 1773, 1776.
[33] Hoffmann, FamRZ 2021, 1773, 1777 f.

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