Rz. 7

Mit dem am 10.6.2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)[10] wurde begonnen, die Regelungen im Zusammenhang mit Pflegepersonen zu überarbeiten, insbesondere hinsichtlich deren Verhältnis zu dem Vormund und zum Kind.[11] Das wurde in der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts fortgeführt.

 

Rz. 8

Bei der Konzeption des BGB war beim Vormundschaftsrecht standardmäßig an Kinder gedacht worden, deren Eltern verstorben waren und sie als Mündel zurückließen. Heutzutage ist der Standardfall für eine Vormundschaft die Herausnahme eines Kindes aus prekären Verhältnisse, etwa bei überforderten und/oder gewalttätigen Eltern.

Entsprechend fallen die Person des Vormunds als Inhaber der rechtlichen Vertretungsmacht und die der Pflegeperson als tatsächlich mit dem Kind umgehender Mensch meistens auseinander.[12] Die Rechte der Pflegepersonen werden daher gestärkt.[13] Der Vormund hat die Pflegepersonen einzubinden und zu informieren, §§ 1792 Abs. 2, 1796 BGB n.F.; Pflegepersonen haben Entscheidungsbefugnisse etwa in den Angelegenheiten des täglichen Lebens, wenn das Kind länger bei ihnen lebt, § 1797 BGB n.F.[14]

 

Rz. 9

Allerdings kann der Pflegeperson auch nach § 1777 BGB n.F. vom Familiengericht die Befugnis zu Entscheidungen übertragen werden.[15] Dürbeck sieht auch mit Verweis auf eine Entscheidung des BGH allerdings Sorgerechtsvollmachten als vorzugswürdig an.[16]

[10] BGBl I 2021, 1444.
[11] Ausführlich: Veit, FamRZ 2021, 1501.
[12] Vgl. auch Veit, FamRZ 2021, 1501, 1503 f.
[13] Viefhues, ZAP 2021, 513, 513.
[14] Schwab, FamRZ 2020, 1322, 1325; Dürbeck, FamRZ 2020, 1789, 1792 f.; Veit, FamRZ 2021, 1501, 1507.
[15] Veit, FamRZ 2021, 1501, 1507.
[16] Dürbeck, FamRZ 2020, 1789, 1793.

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