Rz. 47

Dabei stehen Unterhaltspflicht und Unterhaltsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Besteht ein Unterhaltsanspruch auf Finanzierung der Ausbildung, dann ist der volljährige Unterhaltsberechtigte daher gegenüber den zahlenden Eltern verpflichtet, die Ausbildung zügig zu betreiben.[60]

 

Rz. 48

Zwar müssen die Eltern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verzögerung der Ausbildung hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.[61] Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.[62]

 

Rz. 49

Der Unterhaltsberechtigte ist zu einer gewissen Leistungskontrolle berechtigt,[63] bei einem stark negativen Leistungsbild kann der Unterhaltsanspruch entfallen.[64]

 

Rz. 50

 

Praxistipp:

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann entfallen,

bei einem stark negativen Leistungsbild kann der Unterhaltsanspruch,[65]
bei einem stark negativen Leistungsbild,[66]
wenn zwischen Ausbildungsabschnitten größere Lücken entstehen[67] oder
wenn ein Student zweimal durch die Prüfung fällt.[68]
 

Rz. 51

Die Zielstrebigkeit ist also Anspruchsvoraussetzung. Das den Unterhalt beanspruchende Kind muss im Rahmen eines Rechtsstreits darlegen beweisen, dass es seiner Ausbildung pflichtbewusst und zielstrebig nachgeht; kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Unterhaltsschuldner ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt so lange zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt und Nachweise vorgelegt sind.[69]

 

Rz. 52

Verletzt also das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.[70]

[62] OLG Naumburg FamRZ 2001, 440 bei einer vierjährigen Unterbrechung der Ausbildung, BGH NJW 2001, 2170; BGH NJW 1998, 1555; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1342.
[63] OLG Celle FamRZ 1980, 914.
[64] OLG Hamm FamRZ 1995,1007.
[65] OLG Hamm FamRZ 1995,1007.
[66] OLG Hamm FamRZ 1995,1007.
[67] OLG Frankfurt/M. FamRZ 1994, 1611; OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1006.
[68] OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1342.

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