Rz. 176

Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, so erhöht sich der ihm nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Betrag. Insgesamt kann es also voraussichtlich einen höheren Gesamtunterhalt beanspruchen. Daher hat der Unterhaltspflichtige – auf den ersten Blick – gar kein Interesse, einen bestehenden Titel abzuändern.

 

Rz. 177

Es lohnt sich aber eine genauere Betrachtung. Denn in der Praxis bedeutet der Eintritt der Volljährigkeit nicht zwingend, dass der Unterhaltsberechtigte vom bislang allein unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich mehr verlangen kann. Denn die anteilige Mithaftung des anderen Elternteils kann zu Verringerung der eigenen Haftung führen, und zwar auf jeden Fall in Abhängigkeit vom tatsächlichen Einkommen des anderen Elternteils, möglicherweise aber auch anhängig von dessen hypothetischen Einkünften.

 

Rz. 178

Diese anteilige Haftung besteht auch beim privilegierten volljährigen Kind.[236] Die Darlegungs- und Beweislast des Kindes bezieht sich auch auf die Haftungsquote des bis zur Volljährigkeit des Kindes allein barunterhaltspflichtigen Elternteils.[237]

Auch ist zu berücksichtigen, dass das (nicht privilegierte) volljährige Kind im Rang hinter dem minderjährigen Kind und dem Ehegatten steht (§ 1609 Nr. 4 BGB).

 

Rz. 179

Mittelbar kann auch die Änderung des zu zahlenden Kindesunterhaltes Auswirkungen auf die Höhe eines noch geschuldeten Ehegattenunterhalts haben. Daher muss bei der anwaltlichen Beratung in derartigen Fällen immer die individuelle Situation genau überprüft und auch die mittelbaren Auswirkungen bedacht werden. Erst nach einer sorgfältigen Analyse mit genauer Berechnung aller Ansprüche kann entschieden werden, ob ein Herabsetzungsverlangen Aussicht auf Erfolg hat oder ob damit nicht eher "schlafende Hunde" geweckt werden.

[237] OLG Düsseldorf ZFE 2003, 154, OLG Hamm FamRZ 2000, 904; KG, FamRZ 1994, 765; OLG Koblenz FamRZ 1999, 676–677; OLG Hamm FamRZ 2003, 1025; Zöller/Vollkommer, § 323 ZPO Rn 32.

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