Rz. 41

Neben der Erstellung von Beitragsnachweisen ist der Arbeitgeber gem. § 28a SGB IV auch verpflichtet, Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Der notwendige Inhalt der Meldung ergibt sich aus § 28a Abs. 3 SGB IV. Für bestimmte, der Schwarzarbeit besonders verdächtigte Wirtschaftszweige bestehen zusätzliche Anforderungen nach § 28a Abs. 4 SGB IV.

 

Rz. 42

Seit dem 1.1.2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden, § 28a Abs. 1 SGB IV, § 17 DEÜV. Aktueller Standard ist die Übertragung im eXTra-Standard durch https. Eine Beschreibung des eXTra-Standards lässt sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abrufen; für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 DEÜV). § 17 Abs. 2 DEÜV lässt unter bestimmten Bedingungen auch andere Verfahren zu.

 

Rz. 43

Das Meldeverfahren gilt nach § 13 DEÜV auch für geringfügig Beschäftigte. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind jedoch weiterhin per Beleg in einem vereinfachten, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren (dazu § 28 Rdn 33 ff.), zu melden. Arbeitgeber, die im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 10b EStG ver­folgen, und einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, können auf Antrag bei der ­Minijob-Zentrale Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn sie glaubhaft machen, dass ­ihnen eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist (§ 28a Abs. 6a SGB IV).

 

Rz. 44

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber gem. § 25 DEÜV wenigstens einmal jährlich eine maschinell erstellte Bescheinigung über die erstatteten Meldungen. Ein Exemplar dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

 

Rz. 45

Für die Meldungen gibt es die folgenden Fristen:

 
Tatbestand Frist
Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Berufsausbildung/Altersteil-­zeit (Anmeldung) mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, § 6 DEÜV (siehe aber die in § 28a Abs. 4 SGB IV genannten Wirtschaftszweige, für die die Meldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben ist, § 7 DEÜV)
Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Berufsausbildung/Altersteil-­zeit (Abmeldung) mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung, § 8 DEÜV
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung außerhalb von privaten Haushalten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, §§ 6, 13 DEÜV
Ende einer geringfügigen Beschäftigung ­außerhalb von privaten Haushalten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende, §§ 8, 13 DEÜV
Unterbrechung einer Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung, § 9 Abs. 1 DEÜV
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sondermeldung) mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, § 11 DEÜV
Stornierung unverzüglich, § 14 DEÜV
Jahresmeldung bis 15. Februar des Folgejahres, § 10 Abs. 1 DEÜV
Sonstige Meldungen, z.B. Änderung der Krankenkasse, der Betriebsstätte oder des Personengruppenschlüssels mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Änderung, §§ 12, 6 DEÜV
 

Rz. 46

Weitere Einzelheiten zum Meldeverfahren und den Pflichten des Arbeitgebers sind in der DEÜV geregelt.

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