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Häufig kommt es vor, dass die Erbengemeinschaft das Mietverhältnis zunächst zeitnah und fristgerecht kündigt, dann jedoch das Erbe ausschlägt. In diesen Fällen bleibt die Kündigung dennoch wirksam.[122] Dies ergibt sich aus § 1959 Abs. 2, 3 BGB.

[122] Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn 10.

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