Rz. 209

Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB.[636] Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Soweit der Erbe die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Ein Annahmeverzug des Pflichtteilsberechtigten ist vor Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen, selbst wenn ihm die Leistung des Pflichtteils angeboten wird.[637] Die eidesstattliche Versicherung kann nicht vor erfolgter Auskunftserteilung verlangt werden.

[636] § 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich, vgl. Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 35.
[637] BGH FamRZ 1958, 23; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 35.

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